Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zur Einteilung des Semesters, den Semesterferien, der Vorlesungszeit, wichtigen Fristen und Terminen sowie zu Feiertagen und Fachschaftsversammlungen.
Rundschreiben: Termine und Fristen 2022/23
Download
Kalender: Termine und Fristen 2022/23
Download
ICS, 1 MB
Einteilung der Semester
- Ferien Deutschland
- » Kalender
- » Bayern
- » 2023
Ferien
18 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
19 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
20 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 |
21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 |
22 | 29 | 30 | 31 |
Fussnote:
Die Ferienordnung für Berufs- sowie Heimschulen kann von der allgemeinen Ferienordnung abweichen.
Ferientage in Bayern im Jahr 2023: 63 Tage
Gesetzliche Feiertage in Bayern im Jahr 2023: 13 Tage
06. Jan
2023
Heilige Drei Könige
01. Mai
2023
Tag der Arbeit
18. Mai
2023
Christi Himmelfahrt
29. Mai
2023
Pfingstmontag
08. Jun
2023
Fronleichnam
15. Aug
2023
Mariä Himmelfahrt
03. Okt
2023
Tag der Deutschen Einheit
01. Nov
2023
Allerheiligen
25. Dez
2023
1. Weihnachtsfeiertag
26. Dez
2023
2. Weihnachtsfeiertag
Anmerkung zu den Feiertagen Bayern:
- Mariä Himmelfahrt:
Maria Himmelfahrt ist in Bayern nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ein gesetzlicher Feiertag. - Tag der Deutschen Einheit:
Bundesweiter gesetzlicher Feiertag seit der Wiedervereinigung am 3.10.1990.
Kalender Bayern 2023 Download als PDF oder PNG
Laden Sie unseren Kalender 2023 mit den Feiertagen für Bayern in den Formaten PDF oder PNG. Sie können die Kalender auch auf Ihrer Webseite einbinden oder in Ihrer Publikation abdrucken. In dem Fall muss schulferien.org als Quelle angegeben bzw. verlinkt sein.
Download im Hochformat
Download im Querformat
Wollen Sie auf Ihrer Webseite einen Link zu uns setzen? Bauen Sie einfach folgenden HTML-Code ein:
Wir verwenden Cookies
Wir nutzen diese zur Analyse unserer Besucherdaten, um unsere Website zu verbessern, personalisierte Inhalte und Werbung anzuzeigen und Ihnen ein großartiges Website-Erlebnis bieten zu können. Weitere Informationen in der Datenschutzerklärung.
§ 3
Vorlesungsfreie Zeit
(1) 1Die vorlesungsfreie Zeit im Wintersemester beginnt am 26. Januar und endet am 14. März. 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 verschiebt sich der Beginn der vorlesungsfreien Zeit entsprechend.
(2) 1Die vorlesungsfreie Zeit im Sommersemester beginnt am 11. Juli und endet am 30. September. 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 verschiebt sich der Beginn der vorlesungsfreien Zeit entsprechend.
Inhalt
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Vorlesungszeit an den Fachhochschulen in Bayern (FHVorlZV) vom 10. Oktober 1983 (GVBl. S. 797, BayRS 2210-4-1-6-2-WK), die zuletzt durch Art. 132 Abs. 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 60 Abs. 2 Satz 1, Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie Art. 103 Abs. 13 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1978 (GVBl S. 791, ber. S. 958), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 1983 (GVBl S. 543), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
(1) Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet am 14. März.
(2) 1Die Vorlesungszeit beginnt am 1. Oktober. 2Fällt dieser Tag auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, so beginnt die Vorlesungszeit am nächstfolgenden Montag.
(3) 1Die Vorlesungszeit endet am 25. Januar. 2Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Montag, so endet die Vorlesungszeit am vorausgehenden Freitag.
(4) 1An Weihnachten ist vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar vorlesungsfrei. 2Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, Montag oder Dienstag, so beginnt die vorlesungsfreie Zeit am vorausgehenden Samstag. 3Fällt der 7. Januar auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, so beginnt die Vorlesungszeit am nächstfolgenden Montag.
(5) Die Hochschulen können einen weiteren Tag bestimmen, an dem vorlesungsfrei ist.
(1) Das Sommersemester beginnt am 15. März und endet am 30. September.
(2) 1Die Vorlesungszeit beginnt am 15. März. 2Fällt dieser Tag auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, so beginnt die Vorlesungszeit am nächstfolgenden Montag.
(3) 1Die Vorlesungszeit endet am 10. Juli. 2Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Montag, so endet die Vorlesungszeit am vorausgehenden Freitag.
(4) An Ostern ist von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern, an Pfingsten ist von Freitag vor Pfingsten bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten vorlesungsfrei.
(5) § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) 1Die vorlesungsfreie Zeit im Wintersemester beginnt am 26. Januar und endet am 14. März. 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 verschiebt sich der Beginn der vorlesungsfreien Zeit entsprechend.
(2) 1Die vorlesungsfreie Zeit im Sommersemester beginnt am 11. Juli und endet am 30. September. 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 verschiebt sich der Beginn der vorlesungsfreien Zeit entsprechend.
§ 5
Anderweitige Studienjahreseinteilung, Ausnahmen
(1) Im Fall der Festlegung einer anderen Einteilung des Studienjahres gemäß Art. 54 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes sind die Vorlesungszeit und vorlesungsfreie Zeit abweichend zu regeln, wobei die Gesamtunterrichtszeit nicht verkürzt werden darf.
(2) An der Fachhochschule Neu-Ulm richten sich Semesterbeginn und -ende sowie die Vorlesungszeit und vorlesungsfreie Zeit nach den für die Fachhochschule Ulm geltenden Vorschriften des Landes Baden-Württemberg.
(3) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag einer Hochschule außerdem Abweichungen von den in den §§ 1 bis 4 festgesetzten Terminen zulassen. 2Dadurch darf die Gesamtunterrichtszeit nicht verkürzt werden.
§ 6
Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen als Fachhochschulen.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 in Kraft. 2 § 4 tritt am 14. März 2021 außer Kraft.
München, den 10. Oktober 1983
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Hans Maier, Staatsminister